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SächsFuttMSachkVO

§ 11 Fernbleiben und Rücktritt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/11#abs-1 (1) Der Prüfling kann nur aus wichtigem Grund von einer Aufsichtsarbeit, dem praktischen oder mündlichen Prüfungsteil (Teilprüfung) fernbleiben oder zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Prüfling nicht prüfungsfähig oder ihm das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. Der Grund ist der LUA unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Die Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das Angaben über Art und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/11#abs-2 (2) Ist der Prüfling von einer Teilprüfung aus wichtigem Grund zurückgetreten oder dieser aus einem wichtigen Grund ferngeblieben, gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Der Prüfling hat an der Teilprüfung zum nächsten Prüfungstermin teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/11#abs-3 (3) Eine Aufsichtsarbeit, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird oder von der der Prüfling fern bleibt, wird mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Verweigert sich der Prüfling dem praktischen oder dem mündlichen Prüfungsteil oder bleibt er einer dieser Prüfungen fern, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Teilprüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/11#abs-4 (4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Teilprüfung unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden.

§ 10 § 12