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§ 10 SächsFuttMSachkVO (Sachsen) — Wiederholung der Prüfung

Sächsische Futtermittelsachkundeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Auf Verlangen des Prüflings sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen:

1. die Aufsichtsarbeiten, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5,00 Punkte beträgt,

2. die praktische Prüfung, wenn sie mit mindestens 5,00 Punkten bewertet worden ist.