(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Auf Verlangen des Prüflings sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen:
1. die Aufsichtsarbeiten, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5,00 Punkte beträgt,
2. die praktische Prüfung, wenn sie mit mindestens 5,00 Punkten bewertet worden ist.