Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung

SächsFischVO

§ 30 Inhalt der Fischereischeine

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Fischereischeine enthalten von der Person, die den Fischereischein innehat,

1. den Vor- und Familiennamen,

2. das Geburtsdatum,

3. ein Lichtbild,

4. die Unterschrift,

5. ferner müssen sie die ausstellende Behörde enthalten,

6. den Ort und Zeitpunkt der Ausstellung,

7. eine laufende Nummer und

8. die Gültigkeitsdauer.

Gastfischereischeine müssen nur die Nummern 1 und 4 bis 8 enthalten.

§ 29 § 31