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§ 30 SächsFischVO (Sachsen) — Inhalt der Fischereischeine

Sächsische Fischereiverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Fischereischeine enthalten von der Person, die den Fischereischein innehat,

1. den Vor- und Familiennamen,

2. das Geburtsdatum,

3. ein Lichtbild,

4. die Unterschrift,

5. ferner müssen sie die ausstellende Behörde enthalten,

6. den Ort und Zeitpunkt der Ausstellung,

7. eine laufende Nummer und

8. die Gültigkeitsdauer.

Gastfischereischeine müssen nur die Nummern 1 und 4 bis 8 enthalten.