Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 29 Wiederholung
Stand: 26.08.2026
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Der Vorbereitungslehrgang ist zu wiederholen, wenn zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung die nicht bestandene Prüfung länger als ein Jahr zurückliegt.