Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 31 Besonderer Fischereischein
Stand: 26.08.2026
Ein Fischereischein nach § 22 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes wird Personen erteilt,
1. denen ein Schwerbehindertenausweis mit eingetragenem Merkzeichen „H“ ausgestellt worden ist oder
2. bei denen allein auf Grund einer Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung ein Grad der Behinderung von mindestens 50 nachgewiesen wird.