Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung

SächsFischVO

§ 28 Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/28#abs-1 (1) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens acht Fragen je Sachgebiet und insgesamt mindestens fünfundvierzig Fragen richtig beantwortet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/28#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die Fischereibehörde hierüber ein Zeugnis aus. Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die Fischereibehörde darüber eine mit Begründung versehene schriftliche Ergebnisfeststellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/28#abs-3 (3) Die Fischereibehörde hat die Daten und die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Prüfung mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 27 § 29