Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung

SächsFischVO

§ 20 Satzung der Fischereigenossenschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Satzung der Fischereigenossenschaft muss mindestens Bestimmungen enthalten über

1. den Namen, den Sitz und das Geschäftsjahr,

2. die Verpflichtung des Vorstands, ein Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder unter Angabe der auf das jeweilige Genossenschaftsmitglied entfallenden Gewässerfläche zu führen,

3. die Wahl, die Zusammensetzung und die Befugnisse des Vorstands,

4. die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,

5. die Sitzungen und die Beschlussfassung des Vorstands,

6. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,

7. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,

8. die Verteilung von Nutzungen und Lasten auf die Genossenschaftsmitglieder,

9. den Anspruch des Genossenschaftsmitgliedes auf Auskehrung des auf ihn entfallenden Anteils am Reinertrag, wenn die Fischereigenossenschaft beschlossen hat, den Reinertrag nicht auszukehren und das Genossenschaftsmitglied dem Beschluss nicht zugestimmt hat, sowie

10. das Verfahren im Falle der Verpachtung der Fischereiausübungsrechte.

§ 19 § 21