nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 21 SächsFischVO (Sachsen) — Prüfungsbehörde, Gebühren

Sächsische Fischereiverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fischereibehörde nimmt die Fischereiprüfung ab. Die aufsichtführende Person leitet die Prüfung. Sie wird von der Fischereibehörde für jeden Prüfungsort bestellt. Name und Anschrift der aufsichtführenden Person werden bekanntgemacht.

(2) Für die Durchführung der Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 28 Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Tritt die Person, die an der Prüfung teilnimmt, nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung der aufsichtführenden Person von der Prüfung zurück, ist auch für die erneute Durchführung der Prüfung eine Gebühr zu erheben.

---

Zitiervorschlag: § 21 SächsFischVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
