Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 10 Fischen in Fließgewässern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/10#abs-1 (1) Der Fischfang durch Anstauen oder Ablassen eines Fließgewässers ist verboten. Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/10#abs-2 (2) In einem Umkreis von 30 Metern um die Ein- und Ausstiege von Fischwegen nach § 1 Nummer 13 ist jede Art des Fischfangs verboten.