Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung

SächsFischVO

§ 10 Fischen in Fließgewässern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/10#abs-1 (1) Der Fischfang durch Anstauen oder Ablassen eines Fließgewässers ist verboten. Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/10#abs-2 (2) In einem Umkreis von 30 Metern um die Ein- und Ausstiege von Fischwegen nach § 1 Nummer 13 ist jede Art des Fischfangs verboten.

§ 9 § 11