Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 11 Fangstatistik
Stand: 26.08.2026
Die oder der Fischereiausübungsberechtigte hat jährlich eine Statistik über Art, Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische zu erstellen (Fangstatistik). Sie oder er hat die Fangstatistik über die gesamte Laufzeit des Hegeplans hinweg aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.