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§ 10 SächsFischVO (Sachsen) — Fischen in Fließgewässern

Sächsische Fischereiverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fischfang durch Anstauen oder Ablassen eines Fließgewässers ist verboten. Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(2) In einem Umkreis von 30 Metern um die Ein- und Ausstiege von Fischwegen nach § 1 Nummer 13 ist jede Art des Fischfangs verboten.