Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Anbissstellen: Haken oder Systeme aus höchstens drei Einzel-, Doppel- oder Dreifachhaken,
2. Flugangeln: Angeln mit spezieller Flugschnur, die das Wurfgewicht ersetzt,
3. Hamen: Fanggeräte mit Netzsack für große Fließgewässer,
4. Hegenen: Handangeln, bei denen von einer beschwerten Schnur Springer abzweigen,
5. Legangeln: ruhende Fangleinen mit einer oder mehreren Anbissstellen,
6. Reißen von Fischen: Fang durch äußerliches Haken von Fischen,
7. Schleppangeln: von angetriebenen Wasserfahrzeugen bewegte Angeln,
8. Spinnangeln: Angeln, mit denen eine Anbissstelle zum Fangen von Fischen ständig durch das Wasser bewegt wird,
9. Spinnsysteme: Anbissstellen mit mehreren Haken,
10. Springer: kurze, von einer Hauptschnur abzweigende Nebenschnüre mit jeweils einem Einzelhaken,
11. Arten der Unionsliste: invasive Fischarten nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 (ABl. L 199 vom 26.7.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12. Elektrofischerei: Fischfang mit Elektrofischereigeräten,
13. Fischwege: Anlagen, die als Aufstiege und Abstiege für Fische in Fließgewässern dienen.