Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz
SächsEntEG§ 4 Entschädigung und Rückenteignung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEntEG/4#abs-1 (1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung nach den §§ 93, 94, 95 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 3 und 4 sowie §§ 96 bis 101, 194 BauGB zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEntEG/4#abs-2 (2) Für den Anspruch des enteigneten früheren Eigentümers auf Rückenteignung gelten § 102 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 5 und § 103 BauGB . Das Rückenteignungsverfahren richtet sich nach § 5.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 SächsEntEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 27.06.2007 – 4 A 2004.05Zitiert von 21
- BVerwG, 24.11.2004 – 9 A 42.03Zitiert von 39
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.