Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz
SächsEntEG§ 3 Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung
Stand: 26.08.2026
Die Enteignung ist nur nach Maßgabe der §§ 86, 87 Abs. 1 und 2 sowie §§ 90 bis 92 des Baugesetzbuches ( BauGB ) zulässig.