Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz
SächsEntEG§ 3 Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung
Stand: 26.08.2026
Die Enteignung ist nur nach Maßgabe der §§ 86, 87 Abs. 1 und 2 sowie §§ 90 bis 92 des Baugesetzbuches ( BauGB ) zulässig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 SächsEntEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 27.06.2007 – 4 A 2004.05Zitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.