Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Dolmetschergesetz
SächsDolmG§ 14 Bestandsschutz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/14#abs-1 (1) Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellt und allgemein beeidigt sind, können sich vor Gerichten und Behörden des Freistaates Sachsen auf diesen Eid berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/14#abs-2 (2) Für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler im Sinne des Absatzes 1 gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass für die Beurteilung der erforderlichen Fachkenntnisse das Bestehen einer Prüfung gemäß § 4 Absatz 2 nicht erforderlich ist.