Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Dolmetschergesetz
SächsDolmG§ 15 Bußgeldvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine Bezeichnung nach § 7 führt oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/15#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.