Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Dolmetschergesetz

SächsDolmG

§ 15 Bußgeldvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine Bezeichnung nach § 7 führt oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/15#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

§ 14 § 16