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SächsDolmG

§ 13 Ermächtigung und Verwendung von Vordrucken

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/13#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Vordrucke für den Antrag auf allgemeine Beeidigung und für sonstige Erklärungen nach diesem Gesetz und dem Gerichtsdolmetschergesetz einzuführen; soweit Vordrucke eingeführt sind, soll sich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihrer bedienen,

2. das Verfahren und die einzureichenden Unterlagen für den Nachweis der fachlichen Eignung der Sprachmittlerin, des Sprachmittlers, der Gerichtsdolmetscherin und des Gerichtsdolmetschers festzulegen,

3. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus die Voraussetzungen, die Zuständigkeit und das Verfahren der Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Einzelheiten des Vollzuges festzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/13#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung durch Rechtsverordnung die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetscher, Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher zum Nachweis der fachlichen Eignung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 6 zu regeln. Insbesondere können bestimmt werden:

1. die Art der Prüfungen,

2. das Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung, insbesondere die Prüfungsbehörde und die Prüfungsorgane, die Voraussetzungen für eine Bestellung zur Prüferin und zum Prüfer, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgegenstände, die Zahl der Prüfungsarbeiten, die Gliederung der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Zulassung von Hilfsmitteln bei der Prüfung und die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen,

3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Prüfungen, die in einem anderen Bundesland abgelegt worden sind, und

4. das Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen die fachliche Eignung ohne Prüfung zuerkannt wird, wenn für eine Sprache in den letzten drei Jahren seit der Antragstellung keine Prüfung nach Nummer 2 und 3 stattgefunden hat und innerhalb des nächsten Jahres keine Prüfungsmöglichkeit bestehen wird.

§ 12 § 14