Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Dolmetschergesetz
SächsDolmG§ 8 Befristung der allgemeinen Beeidigung, Verzicht, Widerruf
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/8#abs-1 (1) Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 nicht mehr vorliegen. Der Antrag soll drei Monate vor dem Ende der allgemeinen Beeidigung bei der nach § 3 zuständigen Stelle eingehen. Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller Nachweis nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizufügen. Ist die Gebärdensprachdolmetscherin oder der Gebärdensprachdolmetscher zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages eines gerichtlichen Verfahrens vor einem Gericht des Freistaates Sachsen nach diesem Gesetz allgemein beeidigt und beruft sie oder er sich auf diesen Eid, so besteht die Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss fort. Hat die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Beeidigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die zuständige Stelle fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/8#abs-2 (2) Für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellt und allgemein beeidigt sind, beginnt die Frist nach Absatz 1 Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/8#abs-3 (3) Die allgemeine Beeidigung wird unwirksam, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/8#abs-4 (4) Die allgemeine Beeidigung kann von der zuständigen Stelle widerrufen werden, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler
1. die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 nicht mehr erfüllt,
2. wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat oder
3. gegen ihre oder seine Pflicht, treu und gewissenhaft zu übertragen, verstoßen hat.