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§ 14 SächsDolmG (Sachsen) — Bestandsschutz

Sächsisches Dolmetschergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellt und allgemein beeidigt sind, können sich vor Gerichten und Behörden des Freistaates Sachsen auf diesen Eid berufen.

(2) Für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler im Sinne des Absatzes 1 gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass für die Beurteilung der erforderlichen Fachkenntnisse das Bestehen einer Prüfung gemäß § 4 Absatz 2 nicht erforderlich ist.