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§ 4 SächsDRZustVO (Sachsen) — Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren

Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage ist der Leiter der Ernennungsbehörde für die ihm unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig.

(2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Disziplinar- und Einstellungsverfügungen, die gegenüber Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 ergangen sind, ist die Ausgangsbehörde zuständig.