Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 42 Widerspruchsbescheid

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/42#abs-1 (1) Der Widerspruchsbescheid wird von der obersten Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten von den nach § 87 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/42#abs-2 (2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Absatz 3 zu treffen, bleibt unberührt.

§ 41 § 43