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§ 15 SächsDRZustVO (Sachsen) — Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren

Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden jeweils für die ihnen unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig.

(2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 SächsDG ist die Ausgangsbehörde zuständig.