(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden jeweils für die ihnen unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig.
(2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 SächsDG ist die Ausgangsbehörde zuständig.