Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 67 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Stand: 26.08.2026
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden.