Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/23#abs-1 (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/23#abs-2 (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 SächsDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 26.08.2026 – 12 B 103/26.DDisziplinarrecht: Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.