Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Düngerechtsverordnung
SächsDüReVO§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 30.11.2022
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der in § 2 genannten Anforderungen auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht vorlegen kann,
2. Aufzeichnungen, zu denen Betriebsinhaber nach § 3 Satz 1 verpflichtet sind, der zuständigen Behörde nicht auf deren Anforderung hin in elektronischer Form mitteilt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 SächsDüReVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 20.05.2026 – 6 C 39/23Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 29.06.2026 – 6 C 23/26Unwirksamkeit der Ausweisung nitratbelasteter Gebiete in der Sächsischen Düngerechtsverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
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