Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Düngerechtsverordnung
SächsDüReVO§ 2 Zusätzliche abweichende Vorschriften nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung
Stand: 30.11.2022
In den mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 1 Absatz 1
1. darf abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Ausbringen der Gehalt dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
2. hat abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 SächsDüReVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 20.05.2026 – 6 C 39/23Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 29.06.2026 – 6 C 23/26Unwirksamkeit der Ausweisung nitratbelasteter Gebiete in der Sächsischen Düngerechtsverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.