Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Düngerechtsverordnung
SächsDüReVO§ 3 Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung
Stand: 26.08.2026
Aufzeichnungen, zu denen Betriebsinhaber nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 der Düngeverordnung verpflichtet sind, sind der zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin in elektronischer Form mitzuteilen. Die zuständige Behörde bestimmt in ihrer Anforderung Vorgaben an das Datenformat und die einzuhaltende Frist für die Datenübergabe.