Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 49 Steuerprüfungszulage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/49#abs-1 (1) Wer in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung verwendet wird, erhält eine Stellenzulage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/49#abs-2 (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 46 gewährt.

§ 48 § 50