Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz
SächsBesG§ 50 Meisterprüfungszulage
Stand: 26.08.2026
Wer in der Laufbahngruppe 1 Aufgaben wahrnimmt, für die eine Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhält bei bestandener Prüfung eine Stellenzulage.