Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 46 Polizeizulage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/46#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A sowie der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, die überwiegend im Steuerfahndungsdienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage; § 43 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/46#abs-2 (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 45 gewährt.

§ 45 § 47