Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 48 Sicherheitszulage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/48#abs-1 (1) Wer in Ämtern der Besoldungsordnung A in Justizvollzugseinrichtungen, abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenhäusern, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, oder in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen verwendet wird, erhält vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 eine Stellenzulage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/48#abs-2 (2) Wer in der Laufbahngruppe 1 in Einrichtungen nach Absatz 1 verwendet wird und dort Aufgaben des Krankenpflegedienstes wahrnimmt, erhält eine gegenüber Absatz 1 erhöhte Stellenzulage.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/48#abs-3 (3) Eine Stellenzulage nach den Absätzen 1 oder 2 wird für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle weitergewährt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/48#abs-4 (4) Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 46 gewährt. Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach § 46 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

§ 47 § 49