Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach

SächsBergMarkAPO

§ 9 Praxisbegleitende Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/9#abs-1 (1) Während der Ausbildungsabschnitte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 3 werden die Referendare durch theoretische Unterweisungen in den Prüfungsgebieten nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 ausgebildet. Die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Aktenvorträgen und Übungsklausuren ist Bestandteil der Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/9#abs-2 (2) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Referendare an externen Seminaren teilzunehmen, die für Schwerpunktgebiete auf dem Gebiet Führung und Kommunikation sowie Bergrecht angeboten werden.

§ 8 § 10