Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach

SächsBergMarkAPO

§ 13 Prüfungsteile, Prüfungsgebiete

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/13#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung besteht aus

1. einer Hausarbeit,

2. einer schriftlichen Prüfung und

3. einer mündlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/13#abs-2 (2) Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung für Aufgaben im Bergfach sind:

1. Bergtechnik und Gesundheitsschutz im Bergbau,

2. Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau,

3. Bergwirtschaft und Haushaltsrecht sowie

4. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvorschriften für die Bergaufsicht und, soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung, Gefahrenabwehrrecht, Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht, Wasserrecht, Sprengstoffrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/13#abs-3 (3) Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung für Aufgaben im Markscheidefach sind:

1. Anfertigen und Nachtragen des Risswerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassen und Beurteilen bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage,

2. markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Vorschriften für das Markscheidewesen und Grundzüge der Landesvermessung,

3. Bergwirtschaft, Haushaltsrecht und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben sowie

4. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht, markscheiderische Haftung nach dem bürgerlichen Recht, Umweltrecht und Wasserrecht.

§ 12 § 14