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§ 9 SächsBergMarkAPO (Sachsen) — Praxisbegleitende Ausbildung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der Ausbildungsabschnitte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 3 werden die Referendare durch theoretische Unterweisungen in den Prüfungsgebieten nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 ausgebildet. Die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Aktenvorträgen und Übungsklausuren ist Bestandteil der Ausbildung.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Referendare an externen Seminaren teilzunehmen, die für Schwerpunktgebiete auf dem Gebiet Führung und Kommunikation sowie Bergrecht angeboten werden.