Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
SächsBergMarkAPO§ 8 Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsinhalt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/8#abs-1 (1) Die Ausbildung für Aufgaben im Bergfach gliedert sich in
1. acht Monate bei einem Bergwerksunternehmen, davon mindestens vier Monate im technischen Bereich als verantwortliche Person im Sinne von § 58 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und mindestens zwei Monate im technisch-planerischen Bereich,
2. 15 Monate bei der Ausbildungsbehörde oder einer anderen Bergbehörde; die Ausbildung soll zu gleichen Teilen jeweils in einer Organisationseinheit erfolgen, die die Aufsicht im untertägigen Bereich führt, die die Aufsicht im übertägigen Bereich führt und die sich mit förmlichen Verwaltungsverfahren beschäftigt, und
3. einen Monat Reisezeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/8#abs-2 (2) Die Ausbildung für Aufgaben im Markscheidefach gliedert sich in
1. fünf Monate bei einem Bergwerksunternehmen,
2. drei Monate bei dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, einem staatlichen geologischen Dienst oder einer regionalen Planungsstelle,
3. 15 Monate bei der Ausbildungsbehörde oder einer anderen Bergbehörde; die Ausbildung soll zu gleichen Teilen jeweils in einer Organisationseinheit erfolgen, die die Aufsicht im untertägigen Bereich führt, die die Aufsicht im übertägigen Bereich führt und die sich mit förmlichen Verwaltungsverfahren beschäftigt, und
4. einen Monat Reisezeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/8#abs-3 (3) Für die Referendare wird durch die Ausbildungsbehörde ein individueller Ausbildungsplan erstellt, welcher jeweils konkrete Ausbildungsinhalte enthält. Die Inhalte der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden in den Anlagen 1 und 2 konkretisiert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/8#abs-4 (4) Die Ausbildungsbehörde kann die Zeitdauer der Ausbildungsabschnitte abweichend von den Absätzen 1 und 2 festlegen, wenn dies die Ausbildungsziele des Vorbereitungsdienstes nicht beeinträchtigt. Einzelne Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 oder Absatz 2 können mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde bei zwei verschiedenen Ausbildungsstellen geleistet werden.