Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
SächsBergMarkAPO§ 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/3#abs-1 (1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Aufgaben im Bergfach setzt voraus:
1. ein mit einem Diplom abgeschlossenes Studium in der Studienrichtung Bergbau oder einer ähnlich geeigneten technischen Studienrichtung oder
2. ein mit einem Master of Science oder Master of Engineering abgeschlossenes Studium im Studiengang Bergbau oder einer ähnlich geeigneten technischen Studienrichtung
an einer deutschen Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/3#abs-2 (2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Aufgaben im Markscheidefach setzt voraus:
1. ein mit einem Diplom abgeschlossenes Studium in der Fachrichtung Markscheidewesen oder einer ähnlich geeigneten technischen Fachrichtung oder
2. ein mit einem Master of Science oder Master of Engineering abgeschlossenes Studium in der Fachrichtung Markscheidewesen oder einer ähnlich geeigneten technischen Fachrichtung
an einer deutschen Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/3#abs-3 (3) Der ordnungsgemäße Abschluss der Beflissenenausbildung ist nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/3#abs-4 (4) Die Ausbildungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.