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# § 3 SächsBergMarkAPO (Sachsen) — Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Aufgaben im Bergfach setzt voraus:

1. ein mit einem Diplom abgeschlossenes Studium in der Studienrichtung Bergbau oder einer ähnlich geeigneten technischen Studienrichtung oder

2. ein mit einem Master of Science oder Master of Engineering abgeschlossenes Studium im Studiengang Bergbau oder einer ähnlich geeigneten technischen Studienrichtung

an einer deutschen Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates.

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Aufgaben im Markscheidefach setzt voraus:

1. ein mit einem Diplom abgeschlossenes Studium in der Fachrichtung Markscheidewesen oder einer ähnlich geeigneten technischen Fachrichtung oder

2. ein mit einem Master of Science oder Master of Engineering abgeschlossenes Studium in der Fachrichtung Markscheidewesen oder einer ähnlich geeigneten technischen Fachrichtung

an einer deutschen Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates.

(3) Der ordnungsgemäße Abschluss der Beflissenenausbildung ist nachzuweisen.

(4) Die Ausbildungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsBergMarkAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/3

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