Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
SächsBergMarkAPO§ 4 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/4#abs-1 (1) Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/4#abs-2 (2) Ausbildungsbehörde ist das Sächsische Oberbergamt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/4#abs-3 (3) Die Ausbildungsbehörde bestellt für die Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach je einen Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiter sollen Bedienstete mit Berufserfahrung sein, die den entsprechenden Vorbereitungsdienst abgeschlossen haben oder durch ihre anderweitige Ausbildung gewährleisten können, dass die Referendare entsprechend dem Berufsziel ausgebildet werden. Sie weisen die Referendare den Ausbildungsstellen zu und überwachen deren praktische und theoretische Ausbildung; sie sind für die Dauer des Vorbereitungsdienstes Vorgesetzte der Referendare.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/4#abs-4 (4) Ausbildungsstellen sind die Behörden, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen, denen die Referendare zur praktischen und theoretischen Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen werden. Die Ausbildungsbehörde kann Referendare für einzelne Ausbildungsabschnitte einer Ausbildungsstelle außerhalb des Freistaates Sachsen zuweisen.