Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
SächsBergMarkAPO§ 2 Ziel der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/2#abs-1 (1) Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/2#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst soll gewährleisten, dass die Referendare auf verschiedene Aufgaben innerhalb des beruflichen Spektrums vorbereitet werden. Insbesondere soll das bisher erworbene Wissen in der Praxis der Verwaltung ergänzt und angewandt werden sowie Fähigkeiten zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben in den für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik jeweils relevanten Gebieten entwickelt werden.