Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
SächsBeamtVG§ 32 Allgemeines
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/32#abs-1 (1) Werden Beamtinnen und Beamte durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihnen und ihren Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 33 Absatz 3 zu verursachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/32#abs-2 (2) Die Unfallfürsorge umfasst
1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 35),
2. Heilverfahren (§§ 36 und 37),
3. Unfallausgleich (§ 38),
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 39 bis 41),
5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 43 bis 46),
6. einmalige Unfallentschädigung (§ 47),
7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 48) und
8. Einsatzversorgung im Sinne des § 34.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie nach § 42.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/32#abs-3 (3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.