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SächsBeamtVG

§ 45 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/45#abs-1 (1) Sind in den Fällen des § 41 frühere Beamtinnen und Beamte oder frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten ihre Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/45#abs-2 (2) Sind frühere Beamtinnen und Beamte oder frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann ihren Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den die Verstorbenen im Zeitpunkt ihres Todes bezogen haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/45#abs-3 (3) Für die Hinterbliebenen von an den Unfallfolgen Verstorbenen gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ihnen nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 43 zusteht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/45#abs-4 (4) § 23 gilt entsprechend.

§ 44 § 46