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SächsBeamtVG

§ 17 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/17#abs-1 (1) Werden Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit wegen

1. Dienstunfähigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes oder

2. Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes

entlassen, kann ihnen auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Das gilt nicht, wenn die entlassenen Beamtinnen und Beamten eine Dienstzeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von weniger als zwei Jahren zurückgelegt haben. Für die Berechnung der Dienstzeit gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/17#abs-2 (2) Die Höhe des Unterhaltsbeitrags soll bei einer Dienstzeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von bis zu

1. zwei Jahren und 364 Tagen 40 Prozent,

2. drei Jahren und 364 Tagen 60 Prozent oder

3. vier Jahren und 182 Tagen 80 Prozent

des Ruhegehalts nach Absatz 1 nicht übersteigen. Für die Berechnung der Dienstzeit gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/17#abs-3 (3) Die Bezugsdauer des Unterhaltsbeitrages soll fünf Jahre nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/17#abs-4 (4) Einkünfte, die den entlassenen Beamtinnen und Beamten zur Sicherung ihres Lebensbedarfes zur Verfügung stehen, sind im Rahmen der Bewilligung der Höhe des Unterhaltsbeitrages unter Beachtung ihrer Lebensumstände angemessen zu berücksichtigen. Wird auf Einkünfte verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, den die betroffene Person als Einkünfte erzielen könnte; § 74 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/17#abs-5 (5) Anträge, die innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.

§ 16 § 18