Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Badegewässer-Verordnung
SächsBadegewVO§ 3 Überwachung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/3#abs-1 (1) Die oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde jährlich vor Beginn der Badesaison die Badegewässer und gibt diese bis zum Beginn der Badesaison im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/3#abs-2 (2) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben und obliegt dem Gesundheitsamt. Insoweit wird auf die Befugnisse des Abschnitts 13 der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, 2), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere auf deren § 58 verwiesen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/3#abs-3 (3) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/3#abs-4 (4) Das Gesundheitsamt erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens 4 Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/3#abs-5 (5) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/3#abs-6 (6) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/3#abs-7 (7) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 12 Abs. 2 zu informieren.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/3#abs-8 (8) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/3#abs-9 (9) Das Gesundheitsamt teilt seine Überwachungsergebnisse der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen und der unteren Wasserbehörde mit. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen.