(1) Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als „mangelhaft“, „ausreichend“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ ein.
(2) Die erste Einstufung der Badegewässer gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die obere Wasserbehörde sorgt im Benehmen mit der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest „ausreichend“ sind, soweit nicht ein Fall des Artikel 5 Abs. 4 Buchst. b) der Badegewässer-Richtlinie vorliegt. Sie veranlasst verhältnismäßige Maßnahmen, die zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestufte Badegewässer für geeignet erachtet werden.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatz 3 entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte nach § 3 Abs. 1 bestimmte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, die in Artikel 5 Abs. 4 Buchst. a) der Badegewässerrichtlinie genannten Maßnahmen ergriffen werden. Für die Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 4 Buchst. a) ii) und iii) der Badegewässerrichtlinie ist die untere Wasserbehörde zuständig. Zur Umsetzung der Maßnahmen, des Absatzes 4 Buchst. a) im Übrigen und der in Artikel 5 Abs. 4 Buchst. b) Satz 1 der Badegewässer-Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wird auf die Befugnisse der Gesundheitsämter nach dem Abschnitt 13 der Trinkwasserverordnung verwiesen. Zuständig für Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 4 Buchst. b Satz 2, Halbsatz 1 der Badegewässer-Richtlinie ist die oberste Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde.