Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 28 Aufstieg
Stand: 01.08.2026
Eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 kann auch ohne Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen nach § 16 in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Prüfung zu verlangen, sofern nicht in der Rechtsverordnung nach § 29 oder § 133, die eine Beteiligung des Landespersonalausschusses an einem solchen Aufstiegsverfahren vorsieht, etwas anderes bestimmt ist. Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrem oder seinem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie oder er die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach Satz 2 nachweisen kann.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 28 SächsBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 20.12.2021 – 2 A 1428/18Zitiert von 4
- OVG Sachsen, 20.07.2021 – 2 A 41/19Zitiert von 6
- OVG Sachsen, 08.01.2020 – 2 B 119/19Zitiert von 1
- BVerwG, 13.12.2018 – 2 C 54/17Beförderungsreife bei der Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG in der Fassung vom 6. August 2002; Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerber durch LandespersonalausschussZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.