Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsakademiegesetz

SächsBAG

§ 4 Verfahren und Rechtswirkung der staatlichen Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/4#abs-1 (1) Der Anerkennungsbescheid regelt insbesondere

1. die Bezeichnung der Berufsakademie, die einen Hinweis auf die nichtstaatliche Trägerschaft enthalten muss, beispielsweise durch Nennung der Rechtsform des Trägers,

2. den Sitz und den Träger der Berufsakademie,

3. die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt und

4. die staatlichen Abschlussbezeichnungen, die verliehen werden dürfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/4#abs-2 (2) Wesentliche Änderungen des Aufbaus oder Betriebs einer Berufsakademie, insbesondere die Erweiterung oder Änderung des Studienangebots, erfordern eine Anpassung der staatlichen Anerkennung.

§ 3 § 5