Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsakademiegesetz
SächsBAG§ 4 Verfahren und Rechtswirkung der staatlichen Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/4#abs-1 (1) Der Anerkennungsbescheid regelt insbesondere
1. die Bezeichnung der Berufsakademie, die einen Hinweis auf die nichtstaatliche Trägerschaft enthalten muss, beispielsweise durch Nennung der Rechtsform des Trägers,
2. den Sitz und den Träger der Berufsakademie,
3. die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt und
4. die staatlichen Abschlussbezeichnungen, die verliehen werden dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/4#abs-2 (2) Wesentliche Änderungen des Aufbaus oder Betriebs einer Berufsakademie, insbesondere die Erweiterung oder Änderung des Studienangebots, erfordern eine Anpassung der staatlichen Anerkennung.