Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsakademiegesetz

SächsBAG

§ 5 Verlust der staatlichen Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/5#abs-1 (1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie

1. nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,

2. ohne Zustimmung des Staatsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder

3. den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.

Die Fristen nach Satz 1 können, solange sie noch nicht abgelaufen sind, vom Staatsministerium angemessen verlängert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/5#abs-2 (2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel nicht in einer angemessenen Frist abgeholfen wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/5#abs-3 (3) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind und diesem Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wurde oder wenn der Träger der Berufsakademie wiederholt gegen die ihm nach diesem Gesetz obliegenden oder nach dem Anerkennungsbescheid auferlegten Verpflichtungen verstößt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/5#abs-4 (4) Unberührt bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/5#abs-5 (5) Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studentinnen und Studenten die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen.

§ 4 § 6