nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 SächsBAG (Sachsen) — Verfahren und Rechtswirkung der staatlichen Anerkennung

Sächsisches Berufsakademiegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anerkennungsbescheid regelt insbesondere

1. die Bezeichnung der Berufsakademie, die einen Hinweis auf die nichtstaatliche Trägerschaft enthalten muss, beispielsweise durch Nennung der Rechtsform des Trägers,

2. den Sitz und den Träger der Berufsakademie,

3. die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt und

4. die staatlichen Abschlussbezeichnungen, die verliehen werden dürfen.

(2) Wesentliche Änderungen des Aufbaus oder Betriebs einer Berufsakademie, insbesondere die Erweiterung oder Änderung des Studienangebots, erfordern eine Anpassung der staatlichen Anerkennung.

---

Zitiervorschlag: § 4 SächsBAG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
