Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsakademiegesetz
SächsBAG§ 3 Niederlassungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/3#abs-1 (1) Der Betrieb einer Niederlassung einer staatlich anerkannten Berufsakademie, welche ihren Sitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland hat, bedarf der Genehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/3#abs-2 (2) Das Staatsministerium genehmigt den Betrieb, wenn gesichert ist, dass
1. die Niederlassung ausschließlich ihre nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannte Ausbildung durchführt,
2. die Berufsakademie ausschließlich ihre nach dem Recht des Herkunftslandes möglichen Abschlussbezeichnungen verleiht,
3. die Tätigkeit der Niederlassung nach dem Recht des Herkunftslandes rechtmäßig ist und
4. die Qualitätssicherung gewährleistet ist.
Der Träger der Berufsakademie hat drei Monate vor Studienbeginn einen Antrag zu stellen, mit dem er die erforderlichen Nachweise vorlegt. Der Antrag muss schriftlich oder in Textform erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/3#abs-3 (3) Werden hinsichtlich Aufbau oder Betrieb der Niederlassung, insbesondere durch Erweiterung oder Änderung des Studienangebotes, wesentliche Änderungen vorgenommen, ist der Träger verpflichtet, die Änderungen betreffende erforderliche Nachweise unverzüglich vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/3#abs-4 (4) Das Erlöschen, die Rücknahme und der Widerruf der staatlichen Anerkennung sind dem Staatsministerium anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/3#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, soweit die Qualitätssicherung nach allgemein anerkannten Standards erfolgt.